Einige überdurchschnittlich positiv bewertete
Assoziationen zu »Elefantenangeleischutzabkommen«
Wenkmann schrieb am 8.3. 2006 um 22:16:03 Uhr zu
Bewertung: 4 Punkt(e)
Lizensiertes Elefantenangeln:
§ 2:
Jedwedes Elefantenangeln, in dessen Verlauf und Vorbereitung kein anderes Tier als ebenbesagter Elefant Beuteziel und Angelzweck der durchgeführten oder noch durchzuführenden Elefantenangelei sei, ist insofern als lizensiert zu betrachten, als dass keine weiteren oder noch in Ausarbeitung befindlichen Bestimmung über die Elefantenangelei mißachtet oder billigend gebrochen werden.
(Prof. Dr. Sigurd Lehmschneider-Offenbach, Oberwiesenthal)
Wenkmann schrieb am 8.3. 2006 um 22:39:09 Uhr zu
Bewertung: 5 Punkt(e)
Lizensiertes Elefantenangeln:
§5: unzulässige Angelarten
Als unzulässige Angelarten gelten:
§ 5.1
Dynamitstangenangeln
Als Dynamitstangenangeln bezeichnet man jegliches Fischen, bei dessen Ausführung
mit am Köder befestigten Explosivstoffen
oder ähnlich wirksamen Instrumenten gearbeitet
wird.
§ 5.2
Torpedoangeln
Als Torpedoangeln bezeichnet man jegliches Fischen, bei dessen Ausführung, zuforderst zur Betäubung der Beute, ein seetauglicher Explosivkörper oder ein Instrument mit ähnlichen Eigenschaften zum Einsatz kommt.
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