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3. Die Pflichtverletzung
a) Elemente der Pflichtbegründung
(1) Garantenstellung
(a) Obhutspflichten
(b) Sicherungspflichten, insbesondere die Verkehrssicherungspflichten
(c) Garantenpflicht kraft Übernahme vom Erstgaranten, insbesondere die Außenhaftung des
Arbeitsnehmers
(2) Vermeidbarkeit (neue Seite)
(3) Vorhersehbarkeit
(4) Zumutbarkeit
Das zentrale Moment der Unrechtshaftung ist die Pflichtverletzung. Die Pflicht ist ein Gebot zu alternativem Verhalten. Sie kann
Elemente der Tatbestandmäßigkeit, der Rechtswidrigkeit und der Schuld erfassen. Auf der Tatbestandsebene ist sie angesiedelt,
wenn es um die Frage des »Angesprochenseins« geht, die man herkömmlich mit dem Begriff der Garantenstellung umschreibt. Der
eigentliche Kernbereich der Pflicht liegt in der Begründung der Rechtswidrigkeit. Für die Schuld bleibt nur etwas übrig, wenn man
die Unterscheidung von äußerer und innerer Sorgfalt mitmacht.
Allgemein gesprochen mündet die Begründung einer Pflicht immer in die Abwägung widerstreitender Interessen. Auf der einen
Seite steht die Handlungsfreiheit des in Pflicht zu Nehmenden. Sie wird notwendig eingeschränkt, wenn man eine Pflicht
begründet. Auf der anderen Seite steht der Rechtsgüterschutz dessen, der durch allzu große Freiheiten anderer bedroht wird.
Letztendlich entscheiden wir bei der Pflichtbegründung über die Zumutbarkeit des Handlungs- und Verhaltensverzichts (des
Aufwands für alternatives Verhalten) im Hinblick auf den Wert der durch ein Verhalten bedrohten und nicht anderweit zu
schützender Rechtsgüter anderer.
a) Elemente der Pflichtbegründung
Man kann die Elemente der Pflichtbegründung weiter ausdifferenzieren und die Stufen der Garantenstellung, der Vermeidbarkeit
der Rechtsgutsverletzung, der Vorhersehbarkeit der Rechtsgutsverletzung und der Zumutbarkeit der Schadensabwehr
unterscheiden.
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